RS Vwgh 1994/4/13 91/12/0248

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Veröffentlicht am 13.04.1994
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L20019 Personalvertretung Wien

Norm

LPVG Wr 1985 §3 Abs2;
LPVG Wr 1985 §47 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Das Verhalten eines Personalvertreters ist nicht in jedem Fall notwendig einem Organ der Personalvertretung zuzurechnen, beschränkt sich doch die Funktion eines Personalvertreters nicht in der Wahrnehmung der Mitgliedschaft in Sitzungen oder sonstigen förmlichen Veranstaltungen der in § 3 Abs 2 Wr LPVG 1985 genannten Organe. Jeder Personalvertreter hat vielmehr das Recht, darüber hinaus sein Mandat (im Rahmen der vielfältigen Aufgaben nach § 2 Wr PLVG) wahrzunehmen (Hinweis E VfGH 17.6.1972, B 127/71, VfSlg 6744/1972 - zum PVG). Es gibt daher neben der Tätigkeit eines Personalvertreters, die dem Personalvertretungsorgan zuzurechnen ist, auch Handlungen (Unterlassungen), die nur dem Personalvertreter selbst (nicht aber einem Personalvertretungs-Organ) zuzurechnen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991120248.X02

Im RIS seit

21.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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