RS Vwgh 1994/4/13 93/12/0041

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Veröffentlicht am 13.04.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §73 Abs2;
BDG 1979 §38 Abs1;
BDG 1979 §40 Abs2 Z2;
VwGG §27;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/12/0042

Rechtssatz

Ist dem Bescheid eindeutig zu entnehmen, daß die Behörde das Vorliegen einer Versetzung sowie einer qualifizierten Verwendungsänderung verneint und davon ausgehend kein weiteres Recht des Beamten auf bescheidmäßigen Abspruch über die Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs als gegeben annimmt, so liegt hinsichtlich eines Antrages auf einen solchen Abspruch - ungeachtet der Formulierung "es wird festgestellt" - keine Verletzung der Entscheidungspflicht vor.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120041.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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