RS Vwgh 1994/4/13 93/12/0137

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Veröffentlicht am 13.04.1994
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Index

L00046 Amt der Landesregierung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/02 Ämter der Landesregierungen
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AdLRegOrgG 1925 §3 Abs3;
AVG §56;
B-VG Art101 Abs1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehGNov 24te;
GO AdLReg Stmk 1975 §10 Abs1;

Rechtssatz

Im Hinblick auf den generellen Beschluß der Stmk Landesregierung zur 24ten GehGNov vom 26.11.1973, wonach die Entscheidung in Zulagenangelegenheiten keines individuellen Beschlusses der Landesregierung bedarf, ist der durch den approbationsbefugten Beamten "für die Landesregierung" unterfertigte und damit der Landesregierung zuzurechnende Bescheid trotz Fehlens der Zitierung des genannten Beschlusses nicht unzuständigerweise erlassen.

Schlagworte

Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120137.X01

Im RIS seit

26.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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