RS Vwgh 1994/4/14 93/15/0186

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Veröffentlicht am 14.04.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §21 Abs1;
BewG 1955 §2 Abs1;
BewG 1955 §30 Abs1;
BewG 1955 §51 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/15/0187 93/15/0188

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/14 91/15/0158 1 (hier: Golfplatz)

Stammrechtssatz

Sportanlagen (hier: Fußballplatz), die nur zeitweise zur Heugewinnung und zu Weidezwecken verwendet werden, dienen nach der überwiegenden Zweckbestimmung und der Verkehrsauffassung nicht einem landwirtschaftlichen Hauptzweck und gehören daher nicht zum landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern zum Grundvermögen (Hinweis E 1988/01/25 86/15/0141, VwSlg 6285 F/1988; E 1983/04/08 82/17/0157).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993150186.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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