RS Vwgh 1994/4/14 94/18/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §56;
FrG 1993 §20 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1;

Rechtssatz

Im konkreten Fall wurde das Aufenthaltsverbot gegen den Fremdem im Jahr 1992 deshalb erlassen, weil er am 25.10.1991 neuerlich wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt wurde. Die "Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" iSd § 20 Abs 2 FrG 1993 besteht demnach in dieser Verurteilung, weshalb der für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 StbG 1985 gegeben sind, entscheidende Zeitpunkt unmittelbar vor dieser Verurteilung gelegen ist (Hinweis E 15.12.1993, 93/18/0533; E 3.3.1994, 93/18/0633).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180159.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten