RS Vwgh 1994/4/14 94/06/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.1994
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauG Vlbg 1972 §23 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §55 Abs5;
VStG §8 Abs1;

Rechtssatz

Als Versuch kommt nur eine zur wirklichen Ausübung der Tat (nämlich der Verrichtung von Bauarbeiten am Bauwerk) führende Handlung in Betracht. Die Vollendung der Schindelarbeiten an einem am Boden stehenden Turmdach - wenn auch zur Vorbereitung der späteren Aufbringung dieses Dachaufsatzes auf den Turm - ist nicht nur mit einer unmittelbar bevorstehenden (verbotenen) Montage des Daches auf dem Bauwerk zu erklären und weist daher keine solche Nähe zur (allfälligen) Ausführungshandlung auf, daß von einem strafbaren Versuch gesprochen werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060007.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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