RS Vfgh 1988/10/10 G118/87

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Veröffentlicht am 10.10.1988
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7050 Schischule

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs3 erster Satz
B-VG Art140 Abs5
Tir BergführerG 1988
Tir SchischulG 1981 §2 Abs1

Leitsatz

Art140 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung des zweiten Satzes des §2 Abs1 Tir. SchischulG idF LGBl. 21/1986; aktuelle Betroffenheit der ASt., da mit dem Inkrafttreten der angefochtenen Bestimmung die weitere (künftige) Berufsausübung in Frage gestellt ist; Legitimation gegeben Tir. SchischulG; §2 Abs1 zweiter Satz idF LGBl. 21/1986 gleichheitswidrig - keine sachliche Rechtfertigung, die Bewilligung einer selbständigen erwerbsmäßigen Betätigung als Skiguide (Betreuung der Gäste bei Ausübung des Wintersports) an dieselben strengen Voraussetzungen zu knüpfen, die für Führung einer Schischule gefordert werden; kein Wegfall dieser Verfassungswidrigkeit mit Inkrafttreten des Tir. BergführerG LGBl. 14/1988

Rechtssatz

Zulässigkeit des Individualantrages auf Aufhebung des §2 Abs1

2. Satz Tir. SchischulG 1981 (Bewilligungspflicht für Skiguiding).

Aktuelle rechtliche Betroffenheit der Antragsteller, die bereits als Skiguides tätig waren bzw. die Ausübung dieses Gewerbes angemeldet hatten; kein zumutbarer Rechtsweg (Verwaltungsstrafverfahren bzw. Ansuchen um Schischulbewilligung:

bei letzterem hätte die Behörde die bekämpfte Gesetzesstelle nicht anzuwenden).

Der zweite Satz des §2 Abs1 des Tir. SchischulG vom 22.10.80, LGBl. für Tirol Nr. 3/1981 idF des Gesetzes vom 20.03.86, LGBl. für Tirol Nr. 21/1986, wird wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufgehoben.

Es ist offenkundig, daß das Skiguiding, das bis zum Inkrafttreten der bekämpften Gesetzesstelle an keine fachlichen Voraussetzungen gebunden war, keineswegs gleiche Qualifikationen erfordert, wie die Führung einer Schischule.

Die Regelung ist in Wahrheit ohne Sachzwang darauf abgestellt, eine selbständige erwerbsmäßige Betätigung als Skiguide mit der Führung einer Schischule gleichzustellen, obwohl es sich offenkundig um völlig unterschiedliche und aus der Sicht der fachlich geforderten Qualifikationen nicht vergleichbare Tätigkeiten handelt.

Für die bekämpfte Gesetzesstelle ist die festgestellte Verfassungswidrigkeit auch ab Inkrafttreten des Tir. BergführerG nicht weggefallen.

Bewilligungspflicht für Skiguiding in §2 Abs1 2. Satz Tir. SchischulG 1981; sachlich nicht gerechtfertigte Gleichstellung mit Schischulen.

Aufhebung des §2 Abs1 2. Satz Tir. SchischulG 1981.

In einem nach Art140 Abs1 vierter Satz B-VG durchgeführten Verfahren ist die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofes durch die im Gesetzesprüfungsverfahren behaupteten Verfassungswidrigkeiten begrenzt (vgl. VfSlg. 8253/1978, 9185/1981, 9911/1983).

Die Frist für das Außerkrafttreten (Art140 Abs5 B-VG) war mit der im E v 12.03.88, G154/87 ua., für das Außerkrafttreten der in diesem Erkenntnis aufgehobenen Gesetzesstellen gesetzten Frist zu koordinieren. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß eine Neugestaltung von Bestimmungen des Tir. SchischulG 1981 bis zu dem gesetzten Termin ohnedies bereits notwendig ist, und gleichzeitig wird damit dem Gesetzgeber Gelegenheit gegeben, ein allfälliges Regelungsbedürfnis wahrzunehmen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Schischulen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:G118.1987

Dokumentnummer

JFR_10118990_87G00118_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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