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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §62 Abs2;Rechtssatz
Zu den allgemeinen Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung (hier bei Bestimmung der Zeugengebühr) zählt NICHT das in § 62 AVG niedergelegte Erfordernis, daß der Inhalt und die Verkündung des mündlichen Bescheides in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993170329.X03Im RIS seit
01.02.2002Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012