RS Vwgh 1994/4/18 92/10/0381

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Veröffentlicht am 18.04.1994
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Index

82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §18 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/20 93/10/0202 1

Stammrechtssatz

Die dreimonatige Frist des § 18 Abs 2 LMG 1975 beginnt mit dem Einlangen der Anmeldung beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz (Hinweis E 15.3.1982, 607/79, VwSlg 10676 A/1982). Die Berechtigung zur Untersagung des angemeldeten Produktes endet aber, wenn der Anmelder die Anmeldung zurückzieht oder durch eine Abänderung zum Ausdruck bringt, daß nicht mehr die ursprüngliche, sondern nur mehr die abgeänderte Fassung der Anmeldung Gegenstand des Verfahrens sein soll. In letzterem Fall fehlt daher dem Bundesminister die Zuständigkeit zur Untersagung des Inverkehrbringens des ursprünglich angemeldeten Produktes; es ist nur mehr eine Untersagung des durch die Abänderung angemeldeten "neuen" Produktes (innerhalb der aufgrund der Abänderung neu in Gang gesetzten Untersagungsfrist) zulässig (Hinweis E 16.9.1985, 85/10/0100, VwSlg 11855 A/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100381.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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