RS Vwgh 1994/4/18 92/10/0434

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Veröffentlicht am 18.04.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
23/04 Exekutionsordnung
70/10 Schülerbeihilfen

Norm

B-VG Art7 Abs1;
ExMinV 1992;
SchBeihG 1983 §12 Abs9;
SchBeihG 1983 §2 Abs1 Z1;
SchBeihG 1983 §3 Abs1;
SchBeihG 1983 §3 Abs2;
SchBeihG 1983 §3 Abs3;
StGG Art2;

Rechtssatz

Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes erscheint es geradezu geboten, in der Frage der Bedürftigkeit unter anderem an das jeweilige Einkommen (gegebenenfalls auch jenes der Eltern) anzuknüpfen. Darin, daß Beziehern "extrem niedriger" Einkommen Beihilfe gewährt wird, den Beziehern höherer, eine bestimmte durch das Gesetz gezogene Grenze übersteigender Einkommen hingegen nicht, kann somit kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100434.X04

Im RIS seit

02.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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