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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 20 Abs 1 StVO (erster Satz) hat der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßenverhältnissen, Verkehrsverhältnissen und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Die im jeweiligen Einzelfall zulässige höchste Fahrgeschwindigkeit ergibt sich somit aus der Kombination aller in dieser Gesetzesstelle genannten maßgeblichen Komponenten, wobei sich die absolute Obergrenze der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch die im Gesetz (§ 20 Abs 2 StVO) oder durch Verordnung im Einzelfall normierten Grenzen ergibt.
Schlagworte
Geschwindigkeit AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993030301.X01Im RIS seit
12.06.2001