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L65008 Jagd Wild VorarlbergNorm
AVG §64 Abs2;Rechtssatz
Mit Zustellung des Bescheides, welcher den erstinstanzlichen Abspruch über die Entziehung der Jagdkarte und den Widerruf der Genehmigung zur Bestellung zum Jagdschutzorgan gem § 66 Abs 2 AVG aufhebt, verliert der Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer gegen diese Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides gerichteten Berufung seine Wirksamkeit. Durch diesen Spruchbestandteil des Berufungsbescheides kann der Bf daher nicht in seinen Rechten verletzt sein, weshalb diesbezüglich die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992030238.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009