RS Vwgh 1994/4/18 92/03/0238

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Veröffentlicht am 18.04.1994
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L65008 Jagd Wild Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §64 Abs2;
AVG §66 Abs2;
JagdG Vlbg 1988 §24 Abs5;
JagdG Vlbg 1988 §51 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Mit Zustellung des Bescheides, welcher den erstinstanzlichen Abspruch über die Entziehung der Jagdkarte und den Widerruf der Genehmigung zur Bestellung zum Jagdschutzorgan gem § 66 Abs 2 AVG aufhebt, verliert der Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer gegen diese Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides gerichteten Berufung seine Wirksamkeit. Durch diesen Spruchbestandteil des Berufungsbescheides kann der Bf daher nicht in seinen Rechten verletzt sein, weshalb diesbezüglich die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992030238.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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