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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Zurücknahme der Errichtungsbewilligung für die Aufnahme von Patienten in Anstaltspflege in bestimmten medizinischen Sonderfächern für das Aö Krankenhaus der Stadt Kitzbühel; keine Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen der angefochtenen Bescheide; keine Überschreitung der Grundsatzgesetzgebung des Bundes durch die Bestimmungen über einen Krankenanstaltenplan sowie über einen Großgeräteplan und die dadurch bewirkte Bindung der Landesregierung an diese Pläne des Bundes bei Erlassung des Landeskrankenanstaltenplanes; kein Kundmachungsmangel hinsichtlich der LKF-Vereinbarung; keine verfassungswidrige dynamische Verweisung im Tir Krankenanstaltengesetz auf den Tir Krankenanstaltenplan; ausreichende Determiniertheit; kein Widerspruch zur grundsatzgesetzlichen Bestimmung; keine Verfassungswidrigkeit der landesgesetzlichen Bestimmung hinsichtlich der Möglichkeit der Rücknahme einer Errichtungsbewilligung innerhalb angemessener Frist; keine Gesetzwidrigkeit des Tir Krankenanstaltenplanes 2001Spruch
Die beschwerdeführende Partei ist durch Spruchpunkt I. des zu B136/03 angefochtenen Bescheides sowie durch den zu B137/03 angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden. Die beschwerdeführende Partei ist durch Spruchpunkt römisch eins. des zu B136/03 angefochtenen Bescheides sowie durch den zu B137/03 angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
II. einstimmig beschlossen:römisch zwei. einstimmig beschlossen:
Die Behandlung der Beschwerde zu B136/03 wird abgelehnt, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des zu dieser Zahl angefochtenen Bescheides richtet. Die Behandlung der Beschwerde zu B136/03 wird abgelehnt, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch zwei. des zu dieser Zahl angefochtenen Bescheides richtet.
III. beschlossen:römisch drei. beschlossen:
Die Beschwerden werden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die beschwerdeführende Stadtgemeinde Kitzbühel iströmisch eins. 1. Die beschwerdeführende Stadtgemeinde Kitzbühel ist
Rechtsträgerin des A.ö. Krankenhauses Kitzbühel.
Das A.ö. Krankenhaus der Stadt Kitzbühel ist eine "Fondskrankenanstalt" iS des §1 Abs2 des Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfondsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 63/2001, di. (hier:) eine öffentliche Krankenanstalt, die bereits im Jahr 1996 Zuschüsse des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF) erhalten hat. Das A.ö. Krankenhaus der Stadt Kitzbühel ist eine "Fondskrankenanstalt" iS des §1 Abs2 des Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfondsgesetzes 2001, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2001,, di. (hier:) eine öffentliche Krankenanstalt, die bereits im Jahr 1996 Zuschüsse des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF) erhalten hat.
2.1. Mit dem zu B136/03 angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26. November 2002 wurde die der beschwerdeführenden Stadtgemeinde als Trägerin des A.ö. Krankenhauses der Stadt Kitzbühel mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10. Juli 1964 erteilte Errichtungsbewilligung für die Aufnahme von Patienten in Anstaltspflege in den medizinischen Sonderfächern Kinder- und Jugendheilkunde, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten und Augenheilkunde sowie Optometrie mit Ablauf des 30. Juni 2003 zurückgenommen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass für das A.ö. Krankenhaus der Stadt Kitzbühel keine Errichtungsbewilligung für die medizinischen Sonderfächer Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Urologie nach dem Tiroler Krankenanstaltenplan erteilt worden sei (Spruchpunkt II.). 2.1. Mit dem zu B136/03 angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26. November 2002 wurde die der beschwerdeführenden Stadtgemeinde als Trägerin des A.ö. Krankenhauses der Stadt Kitzbühel mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10. Juli 1964 erteilte Errichtungsbewilligung für die Aufnahme von Patienten in Anstaltspflege in den medizinischen Sonderfächern Kinder- und Jugendheilkunde, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten und Augenheilkunde sowie Optometrie mit Ablauf des 30. Juni 2003 zurückgenommen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass für das A.ö. Krankenhaus der Stadt Kitzbühel keine Errichtungsbewilligung für die medizinischen Sonderfächer Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Urologie nach dem Tiroler Krankenanstaltenplan erteilt worden sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Mit dem zu B137/03 angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom selben Tag wurde die der beschwerdeführenden Stadtgemeinde als Trägerin des A.ö. Krankenhauses der Stadt Kitzbühel mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10. Juli 1964 erteilte Errichtungsbewilligung für die Aufnahme von Patienten in Anstaltspflege im medizinischen Sonderfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Ablauf des 31. Dezember 2004 zurückgenommen.
Die teilweise Zurücknahme der Errichtungsbewilligung stützte sich jeweils auf §9 Abs4 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes (im Folgenden: T-KAG), LGBl. Nr. 5/1958 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/1997. Diese Bestimmung lautet auszugsweise samt Überschrift: Die teilweise Zurücknahme der Errichtungsbewilligung stützte sich jeweils auf §9 Abs4 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes (im Folgenden: T-KAG), Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1958, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1997,. Diese Bestimmung lautet auszugsweise samt Überschrift:
"§9
Zurücknahme von Errichtungs- und Betriebsbewilligungen
(2)-(3) ...
2.2. Zur Zurücknahme der Errichtungsbewilligung für die erwähnten medizinischen Fächer wurde jeweils ausgeführt, die genannten Fächer seien von der ursprünglich erteilten Errichtungsbewilligung umfasst gewesen; eine Errichtungsbewilligung für selbständige Organisationseinheiten im Sinne von Abteilungen sei aber nie erteilt worden. Die ärztliche Versorgung sei durch Konsiliarfachärzte gesichert worden, denen ein Bettenbelagsrecht zugestanden worden sei. Diese Vorgehensweise sei, "nicht zuletzt aus Gründen der Sicherung der medizinischen Qualität", nicht (mehr) als rechtskonform anzusehen und durch den Tiroler Krankenanstaltenplan nicht gedeckt. Eine Aufnahme in Anstaltspflege in konsiliarärztlich versorgten Fächern habe daher in Hinkunft zu unterbleiben.
Die bescheidmäßige Feststellung des Nichtvorliegens einer Errichtungsbewilligung wurde damit begründet, dass Leistungen der Fondskrankenanstalten ua. nur dann durch den Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfonds abzugelten seien, "wenn die Leistung im Rahmen des nach der Errichtungsbewilligung zulässigen Leistungsangebotes der Krankenanstalt erbracht wird" (§41b Abs3 T-KAG idF des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/1997), sodass ein öffentliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides gegeben sei. Die bescheidmäßige Feststellung des Nichtvorliegens einer Errichtungsbewilligung wurde damit begründet, dass Leistungen der Fondskrankenanstalten ua. nur dann durch den Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfonds abzugelten seien, "wenn die Leistung im Rahmen des nach der Errichtungsbewilligung zulässigen Leistungsangebotes der Krankenanstalt erbracht wird" (§41b Abs3 T-KAG in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1997,), sodass ein öffentliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides gegeben sei.
3. Gegen diese - keinem weiteren Rechtszug unterliegenden - Bescheide richten sich die vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden, worin die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen, insbesondere des §10a Abs1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), der §§9 Abs4 und 62a T-KAG sowie des Tiroler Krankenanstaltenplanes, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, worin sie die Abweisung der Beschwerden beantragt. Die Pächterin des A.ö. Krankenhauses Kitzbühel hat eine schriftliche Äußerung zum Gegenstand erstattet.
II. Die Rechtslage stellt sich dar wie folgt:römisch zwei. Die Rechtslage stellt sich dar wie folgt:
1. Die Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung (im Folgenden: LKF-V), BGBl. I Nr. 60/2002 bzw. LGBl. für Tirol Nr. 38/2002, sieht vor, den Trägern öffentlicher und gemeinnütziger privater Krankenanstalten auf Rechnung von Landes-Krankenanstaltenfinanzierungsfonds im Namen der Träger der Sozialversicherung 1. Die Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung (im Folgenden: LKF-V), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2002, bzw. LGBl. für Tirol Nr. 38/2002, sieht vor, den Trägern öffentlicher und gemeinnütziger privater Krankenanstalten auf Rechnung von Landes-Krankenanstaltenfinanzierungsfonds im Namen der Träger der Sozialversicherung
"auf der Grundlage des verbindlichen, zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegten, zu einem Leistungsangebotsplan weiterentwickelten und weiterzuentwickelnden Österreichischen Krankenanstaltenplanes und Großgeräteplanes sowie der Landeskrankenanstaltenpläne"
leistungsorientiert Zahlungen für die Behandlung von Patienten, für die eine Leistungspflicht der Sozialversicherung besteht, zu gewähren (Art1 Abs1 Z1 LKF-V).
Art 3 Abs4 LKF-V erklärt "die einvernehmliche und verbindliche Festlegung der Revision des Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplanes mit integrierter Leistungsangebotsplanung bis zum 1. Jänner 2001" zu ihrem verbindlichen Bestandteil. Artikel 3, Abs4 LKF-V erklärt "die einvernehmliche und verbindliche Festlegung der Revision des Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplanes mit integrierter Leistungsangebotsplanung bis zum 1. Jänner 2001" zu ihrem verbindlichen Bestandteil.
Art 3 Abs5 LKF-V lautet auszugsweise: Artikel 3, Abs5 LKF-V lautet auszugsweise:
"Weitere Revisionen des Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplanes bzw. seiner Weiterentwicklungen zu einem Leistungsangebotsplan sowie sonstige Teilplanungen zum Gesundheitswesen sind während der Laufzeit dieser Vereinbarung einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien jeweils von der Strukturkommission zu beschließen und in geeigneter Weise kundzutun.
..."
Art 3 Abs6 LKF-V ordnet an: Artikel 3, Abs6 LKF-V ordnet an:
"Die im Österreichischen Krankenanstaltenplan und im Großgeräteplan in den einzelnen Ländern vorgesehenen Behandlungskapazitäten stellen abgesehen von Strukturqualitätskriterien Höchstzahlen dar."
Art 4 LKF-V lautet samt Überschrift: Artikel 4, LKF-V lautet samt Überschrift:
"Artikel 4
Österreichischer Krankenanstalten- und Großgeräteplan inklusive
Leistungsangebotsplanung für den stationären AkutbereichÖsterreichischer Krankenanstalten- und Großgeräteplan inklusive, Leistungsangebotsplanung für den stationären Akutbereich
2. §10a K