RS Vwgh 1994/4/18 92/10/0434

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1994
beobachten
merken

Index

23/04 Exekutionsordnung
70/10 Schülerbeihilfen

Norm

EO §219a;
EO §292f;
EO §292g;
ExMinV 1992;
SchBeihG 1983 §12 Abs9;
SchBeihG 1983 §2 Abs1 Z1;
SchBeihG 1983 §3 Abs1;
SchBeihG 1983 §3 Abs2;
SchBeihG 1983 §3 Abs3;

Rechtssatz

Bei dem nach exekutionsrechtlichen Vorschriften ermittelten Existenzminimum handelt es sich um jenen Betrag, der dem Verpflichteten zur Sicherung seines Unterhaltes bzw des Unterhaltes seiner Familie verbleiben soll; demgegenüber handelt es sich bei der Bemessungsgrundlage des zumutbaren Unterhaltsbetrages iSd SchBeihG um eine fiktive Berechnungsgröße, die bereits unter Berücksichtigung von Absetzbeträgen ausgehend vom tatsächlichen Einkommen zu ermitteln ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100434.X03

Im RIS seit

02.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten