RS Vwgh 1994/4/19 93/11/0272

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Veröffentlicht am 19.04.1994
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

ADV §10 Abs2;
WehrG 1990 §15 Abs1;
WehrG 1990 §23 Abs2;

Rechtssatz

Die Eignung zum Wehrdienst ist dann als gegeben anzunehmen, wenn der Wehrpflichtige aufgrund seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu einer militärischen Dienstleistung im Bundesheer befähigt ist, was ua ein Mindestmaß an Kraftanstrengung und Beweglichkeit voraussetzt. Das erwähnte Mindestmaß an Kraftanstrengung und Beweglichkeit ist danach auszurichten, ob es eine militärische Ausbildung - mit der Waffe - zuläßt. Es ist dem Mindestmaß, welches den "Anstrengungen des täglichen Zivillebens" entspricht, nicht zu vergleichen. Personen, die zur militärischen Dienstleistung im Bundesheer nur in eingeschränktem Maß in der Lage sind, können für tauglich erklärt werden, auch wenn sie nach Absolvierung einer militärischen Ausbildung nur für sogenannte systemerhaltende Funktionen eingesetzt werden (Hinweis E 28.11.1989, 89/11/0105). Die konkrete Verwendung des Wehrpflichtigen entsprechend seiner physischen Möglichkeiten ist im Rahmen der die Tauglichkeit begründenden allgemeinen Voraussetzungen aufgrund der militärärztlichen Beurteilung bei Beginn des Präsenzdienstes gemäß § 10 Abs 2 ADV zu verfügen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110272.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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