RS Vfgh 1988/11/28 B1110/88

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Veröffentlicht am 28.11.1988
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art94
DSt 1872 §1 Abs2
DSt 1872 §2
DSt 1872 ArtIV Abs12 DSt-Nov 1987
DSt 1872 §55b idF ArtIII Z4 DSt-Nov 1987
DSt 1872 §55e

Leitsatz

Abbrechung eines Disziplinarverfahrens nach Löschung der Eintragung der Bf. in der Liste der Rechtsanwälte; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleister Rechte; keine Bedenken gegen die Übergangsregelung des ArtIV Abs12 DSt-Nov. 1987 - unveränderte Zusammensetzung der OBDK nach Errichtung neuer Anwaltskammern bis zum Ablauf der Funktionsperiode

Rechtssatz

Weder Art94 B-VG noch eine andere Verfassungsbestimmung verbietet, eine bestimmte Behörde (hier: die OBDK) mit der Besorgung verschiedener Angelegenheiten zu betrauen und hiefür verschiedene Verfahren vorzusehen.

Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Vorschrift des §1 Abs2 DSt über das Aufsichtsrecht des Bundesministers kommt für die OBDK nicht zum Tragen (vgl. insbesondere §55e DSt) und ist daher hier nicht präjudiziell, sodaß die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift nicht zu erörtern ist.

Keine Präjudizialität des §55b DSt idF ArtIII Z4 DSt-Novelle 1987.

Die OBDK entschied hier nämlich in der nach §55b DSt idF vor dieser Novelle iVm ArtIV Abs12 DSt-Novelle 1987 vorgesehenen Zusammensetzung.

Es ist schon aus verwaltungsökonomischen Überlegungen gerechtfertigt und daher nicht unsachlich, die Zusammensetzung der OBDK auch nach Errichtung neuer Anwaltskammern bis zum Ablauf der (dreijährigen) Funktionsperiode unverändert zu lassen.

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der OBDK, mit der Rechtsmittel der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wurden, da diese seit ihrer Löschung als Rechtsanwalt nicht mehr der Disziplinarbehandlung unterliegt.

Übergangsregelung des ArtIV Abs12 DSt-Novelle 1987 über die Zusammensetzung der OBDK.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Geltungsbereich eines Gesetzes, Übergangsbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1110.1988

Dokumentnummer

JFR_10118872_88B01110_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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