RS Vwgh 1994/4/19 91/07/0135

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Veröffentlicht am 19.04.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs3;
WRG 1959 §107 Abs1;

Rechtssatz

Sind im erstinstanzlichen Verfahren wesentliche Umstände ungeklärt geblieben, sodaß für die demnach notwendige Sachverhaltsergänzung die Wiederholung der nach § 107 Abs 1 WRG zwingend vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung notwendig ist, macht in einem solchen Fall die in § 66 Abs 3 AVG vorgesehene Möglichkeit der Abhaltung einer neuerlichen Verhandlung zum Zwecke der Verfahrensergänzung durch die Berufungsbehörde die Aufhebung iSd von der Berufungsbehörde herangezogenen Vorschrift des § 66 Abs 2 AVG keineswegs unzulässig (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Auflage, S 522 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070135.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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