RS Vwgh 1994/4/19 93/11/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1994
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs1;
VStG §51 Abs1 idF 1990/358 ;
VStG §51 Abs7;
VwGG §27;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):94/05/0370 E VS 30. Mai 1996 VwSlg 14475 A/1996; (RIS: abwh)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/14 93/18/0092 3

Stammrechtssatz

Weist ein unabhängiger Verwaltungssenat (UVS) ein Rechtsmittel (welches an ihn von einem anderen UVS gem § 6 AVG weitergeleitet wurde) mangels örtlicher Zuständigkeit zurück, so ist damit über das Rechtsmittel nicht endgültig entschieden. Es steht dem Beschuldigen daher frei, beim ursprünglich angerufenen UVS auf der Erledigung des Rechtsmittels zu beharren, wodurch eine Entscheidungspflicht dieser Behörde ausgelöst wird (Hinweis B 3.4.1989, 89/10/0085).

Schlagworte

Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen UnzuständigkeitWeiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersAnspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110181.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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