RS Vfgh 1988/11/28 G135/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1988
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art89 Abs2
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
UrheberrechtsG §45 Abs1, §51, §54 Z3, §81 f
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Art140 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung des §45 Abs1 UrheberrechtsG; Beschreitung des zivilgerichtlichen Rechtsweges grundsätzlich zumutbar - Subsidiarität des Individualantrages; Verpflichtung des Gerichtes zur Antragstellung nach Art89 Abs2 B-VG; keine Gefährdung der Effektivität des Grundrechtsschutzes durch Mediatisierung der Initiative zur Prüfung genereller Normen

Rechtssatz

Wollte man wegen des Prozeßrisikos und der damit verbundenen Kostenfolgen grundsätzlich davon ausgehen, daß die Beschreitung des Zivilrechtsweges unzumutbar sei, verlöre die in Art140 Abs1 B-VG enthaltene Einschränkung "sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung ... für diese Person wirksam geworden ist" ihren hauptsächlichen Anwendungsbereich (siehe auch VfSlg. 9394/1982, 10.445/1985, 10.785/1986; VfGH 29.09.86 G146/86).

Daß ein - für die Antragstellerinnen - positiver Ausgang des anzustrengenden Zivilprozesses die Aufhebung der angefochtenen Gesetzesstelle als verfassungswidrig - und zwar im Zug eines vom Rechtsmittelgericht beim Verfassungsgerichtshof zu initiierenden Normenkontrollverfahren - jedenfalls zur Voraussetzung hätte, ist keine Besonderheit dieser Rechtssache, sondern konsequente Folge der gegebenen Verfassungsrechtslage, die eben (Individual-)Anträge gleichsam nur als letzten Ausweg zuläßt (VfSlg. 8187/1977, 9170/1981, 9285/1981, 9394/1982, 10.251/1984). Es kommt dabei nicht auf die Erfolgschancen des den Antragstellerinnen zu Gebote stehenden (Verfahrens-)"Umwegs", sondern bloß darauf an, daß sich im Zuge eines derartigen Prozesses Gelegenheit bietet, verfassungsrechtliche Bedenken gegen relevante Normen über die ordentlichen Gerichte an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (vgl. VfSlg. 9170/1981, 9285/1981, 10.592/1985). Daß die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgesetzgebers (nämlich die Initiative zur Prüfung genereller Normen (vom Standpunkt des Betroffenen aus gesehen) zu mediatisieren, wenn die Rechtsverfolgung vor Gerichten stattfindet) die Effektivität des Grundrechtsschutzes gefährde, wie die Antragstellerinnen meinen, trifft nicht zu. Die ordentlichen Gerichte (zweiter Instanz) sind nämlich schon dann, wenn sie gegen präjudizielle gesetzliche Vorschriften (bloß) Bedenken hegen, zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof verpflichtet (vgl. Art89 Abs2 B-VG; VfSlg. 8979/1980, 9170/1981). Daß ein Prüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof allerdings unterbleibt, wenn die Rechtsmittelinstanzen die verfassungsrechtliche Kritik einer Prozeßpartei an präjudiziellen einfachgesetzlichen Vorschriften nicht teilen, ist im gegebenen Zusammenhang nach der gefestigten verfassungsgerichtlichen Judikatur ohne entscheidende Bedeutung (vgl. etwa: VfSlg. 8552/1979, 9394/1982, 9926/1984).Daß ein - für die Antragstellerinnen - positiver Ausgang des anzustrengenden Zivilprozesses die Aufhebung der angefochtenen Gesetzesstelle als verfassungswidrig - und zwar im Zug eines vom Rechtsmittelgericht beim Verfassungsgerichtshof zu initiierenden Normenkontrollverfahren - jedenfalls zur Voraussetzung hätte, ist keine Besonderheit dieser Rechtssache, sondern konsequente Folge der gegebenen Verfassungsrechtslage, die eben (Individual-)Anträge gleichsam nur als letzten Ausweg zuläßt (VfSlg. 8187/1977, 9170/1981, 9285/1981, 9394/1982, 10.251/1984). Es kommt dabei nicht auf die Erfolgschancen des den Antragstellerinnen zu Gebote stehenden (Verfahrens-)"Umwegs", sondern bloß darauf an, daß sich im Zuge eines derartigen Prozesses Gelegenheit bietet, verfassungsrechtliche Bedenken gegen relevante Normen über die ordentlichen Gerichte an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen vergleiche VfSlg. 9170/1981, 9285/1981, 10.592/1985). Daß die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgesetzgebers (nämlich die Initiative zur Prüfung genereller Normen (vom Standpunkt des Betroffenen aus gesehen) zu mediatisieren, wenn die Rechtsverfolgung vor Gerichten stattfindet) die Effektivität des Grundrechtsschutzes gefährde, wie die Antragstellerinnen meinen, trifft nicht zu. Die ordentlichen Gerichte (zweiter Instanz) sind nämlich schon dann, wenn sie gegen präjudizielle gesetzliche Vorschriften (bloß) Bedenken hegen, zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof verpflichtet vergleiche Art89 Abs2 B-VG; VfSlg. 8979/1980, 9170/1981). Daß ein Prüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof allerdings unterbleibt, wenn die Rechtsmittelinstanzen die verfassungsrechtliche Kritik einer Prozeßpartei an präjudiziellen einfachgesetzlichen Vorschriften nicht teilen, ist im gegebenen Zusammenhang nach der gefestigten verfassungsgerichtlichen Judikatur ohne entscheidende Bedeutung vergleiche etwa: VfSlg. 8552/1979, 9394/1982, 9926/1984).

Es ist grundsätzlich und, weil hier erkennbar mit keiner außerordentlichen Härte verbunden, auch im Fall der Antragstellerinnen zumutbar, in einem zivilrechtlichen Rechtsstreit - so wegen eines Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruchs (§§81, 82 UrhG) - Bedenken gegen präjudizielle gesetzliche Vorschriften vorzutragen und vor dem Gericht der zweiten Rechtsstufe die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrags beim Verfassungsgerichtshof anzuregen.

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung der §§45 Abs1, 51 und 54 Z3 UrhG.

Entscheidungstexte

  • G 135/88
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.1988 G 135/88

Schlagworte

VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:G135.1988

Dokumentnummer

JFR_10118872_88G00135_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten