RS Vwgh 1994/4/19 93/11/0271

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Veröffentlicht am 19.04.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

AVG §69 Abs1 lita;
AVG §69 Abs1 Z1 impl;
AVG §69 Abs3;
AVG §69 Abs4;
MTDG 1992 §6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0050 E 16. April 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Der Tatbestand des Erschleichens setzt voraus, dass der Bescheid auf eine solche Art zustande gekommen ist, dass die Partei der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung für den Sachausgang, in Irreführungsabsicht gemacht hatte und diese Angaben, denen das Verschweigen rechtserheblicher Umstände gleichzusetzen ist, dem Bescheid zugrunde gelegt wurde. Hiebei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumte, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteienangaben als ein Erschleichen des Bescheides iSd § 69 Abs 1 lit a AVG 1950 zu werten. (Hinweis auf E vom 9.3.1983, 83/01/0002)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110271.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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