RS Vwgh 1994/4/19 93/07/0171

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Veröffentlicht am 19.04.1994
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §17;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §142 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs6;

Rechtssatz

Die Einstellung des Deponiebetriebes nach Inkrafttreten des WRG 1959, (hier: 1961) ersetzt mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung nicht einen Antrag gemäß § 142 Abs 1 WRG 1959. Vielmehr wird durch die Unterlassung einer solchen Antragstellung die Deponie, von der Auswirkung auf das Grundwasser ausgehen, in ihrer Gesamtheit zu einer bewilligungspflichtigen, aber nicht bewilligten und damit zu einer eigenmächtigen Neuerung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070171.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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