RS Vwgh 1994/4/21 94/19/1004

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Veröffentlicht am 21.04.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §21 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/19/1005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/10 94/19/0915 3

Stammrechtssatz

Der Beschluß Nr 15 (XXX) des Exekutiv-Komitees für das Programm des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen aus dem Jahre 1979, wonach die Vorstellungen des Asylsuchenden hinsichtlich des Landes, in welchem er um Asyl ansuchen möchte, soweit wie möglich berücksichtigt werden sollten (Punkt h iii), hat (mangels gesetzlicher Verwirklichung) nur empfehlenden Charakter.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994191004.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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