RS Vfgh 1988/11/28 B1355/88

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Veröffentlicht am 28.11.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
VfGG §88
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; Anordnung auf Räumung der Besuchergalerie - vom Präsidenten des Nationalrates in Ausübung der Sitzungspolizei getroffene Maßnahme ist der Staatsfunktion Gesetzgebung zuzurechnen; (gewaltsame) Entfernung der Beschwerdeführer kein Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Rechtssatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Entfernung einer Person von der (Besucher-)Galerie des Parlaments.

Der Präsident des Nationalrates wurde nicht als Verwaltungsorgan tätig; er traf seine Anordnung auf Räumung der Besuchergalerie vielmehr in Ausübung der ihm - als Vorsitzführendem - obliegenden Sitzungspolizei, demnach als Organ der gesetzgebenden Gewalt (vgl. Adamovich-Funk, Österreichisches Verfassungsrecht3, Wien 1985, S 200). Auch Hilfsdienste (vgl. Art30 Abs3 B-VG), die ihm dabei - wie hier - von untergeordneten Bediensteten in strikter Befolgung seines (Räumungs-)Auftrages geleistet werden, ressortieren, wie die Handhabung der Sitzungspolizei während der parlamentarischen Beratungen selbst, zur Staatsfunktion Gesetzgebung (vgl. Rill, Zum Verwaltungsbegriff, in: Ermacora ua. (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, Wien 1979, S 42; Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, Wien 1987, S 25) und können daher entgegen der in der Beschwerdeschrift verfochtenen Meinung nicht als Verwaltungsakte in der Bedeutung des Art144 B-VG aufgefaßt und verstanden werden. In diesem Sinn sprach der Verfassungsgerichtshof schon in seinem B v 07.10.58, B204,205/58, aus, daß Maßnahmen, die der Präsident des Nationalrates in Ausübung seiner Präsidialgewalt trifft, keinesfalls dem Bereich der Verwaltung zuzurechnen sind.Der Präsident des Nationalrates wurde nicht als Verwaltungsorgan tätig; er traf seine Anordnung auf Räumung der Besuchergalerie vielmehr in Ausübung der ihm - als Vorsitzführendem - obliegenden Sitzungspolizei, demnach als Organ der gesetzgebenden Gewalt vergleiche Adamovich-Funk, Österreichisches Verfassungsrecht3, Wien 1985, S 200). Auch Hilfsdienste vergleiche Art30 Abs3 B-VG), die ihm dabei - wie hier - von untergeordneten Bediensteten in strikter Befolgung seines (Räumungs-)Auftrages geleistet werden, ressortieren, wie die Handhabung der Sitzungspolizei während der parlamentarischen Beratungen selbst, zur Staatsfunktion Gesetzgebung vergleiche Rill, Zum Verwaltungsbegriff, in: Ermacora ua. (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, Wien 1979, S 42; Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, Wien 1987, S 25) und können daher entgegen der in der Beschwerdeschrift verfochtenen Meinung nicht als Verwaltungsakte in der Bedeutung des Art144 B-VG aufgefaßt und verstanden werden. In diesem Sinn sprach der Verfassungsgerichtshof schon in seinem B v 07.10.58, B204,205/58, aus, daß Maßnahmen, die der Präsident des Nationalrates in Ausübung seiner Präsidialgewalt trifft, keinesfalls dem Bereich der Verwaltung zuzurechnen sind.

Die vom Präsidenten des Nationalrates begehrten Verfahrenskosten waren nicht zuzusprechen, weil nach Lage des Falles die Betrauung der Finanzprokuratur mit der Vertretung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war (vgl. auch VfGH 25.02.88 B730/87).Die vom Präsidenten des Nationalrates begehrten Verfahrenskosten waren nicht zuzusprechen, weil nach Lage des Falles die Betrauung der Finanzprokuratur mit der Vertretung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war vergleiche auch VfGH 25.02.88 B730/87).

Entscheidungstexte

  • B 1355/88
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.1988 B 1355/88

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1355.1988

Dokumentnummer

JFR_10118872_88B01355_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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