RS Vwgh 1994/4/21 93/09/0423

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1994
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §27 Abs1 idF 1990/450;
AuslBG §27 idF 1988/231 ;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231 ;
StGB §34 Z16;
VStG §19;
VStG §20;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/26 91/09/0068 6

Stammrechtssatz

Die nach dem Sozialversicherungsrecht (im Beschwerdefall) erfolgte Meldung der beschäftigten Ausländer im Strafverfahren nach dem AuslBG (insb im Hinblick auf die durch die Nov zum AuslBG, BGBl Nr 231/1988, im zweiten Satz des § 27 eingeführte Übermittlungspflicht bestimmter Daten durch die Träger der Sozialversicherung an die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung; nunmehr seit der Nov BGBl Nr 1990/450 unverändert § 27 Abs 1 zweiter Satz) stellt einen Milderungsgrund iSd

§ 34 Z 16 zweiter Tatbestand StGB dar.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090423.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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