RS Vwgh 1994/4/21 94/19/0159

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Veröffentlicht am 21.04.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Wird der Asylwerber (hier: Staatsangehöriger Nigerias und Christ) als eine der Personen gesucht, die an den Unruhen in Kaduna maßgeblich beteiligt gewesen seien, kann daraus - auch wenn diese Unruhen nach den Angaben des Asylwerbers religiös motiviert gewesen waren - nicht auf eine staatliche Verfolgung aus religiösen Gründen geschlossen werden. Mit dem Vorbringen des Asylswerbers, eine Anzeige gegen das Komplott der Moslems sei mangels Vorliegens an Beweisen unterblieben, hat er auch keinesfalls davon gesprochen, keinen Schutz durch die Behörden erwartet zu haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190159.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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