RS Vwgh 1994/4/21 93/09/0268

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Veröffentlicht am 21.04.1994
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

§ 26 Abs 3 VwGG stellt ausdrücklich auf eine meritorische Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrages ab (Hinweis B 12.11.1993, 93/17/0235). Wird der - fristgerecht eingebrachte - Verfahrenshilfeantrag vom Bf nach Ablauf der im § 26 Abs 1 VwGG genannten Beschwerdefrist von 6 Wochen zurückgezogen, so wird die Beschwerdefrist nicht neuerlich in Gang gesetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090268.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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