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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Die Behauptung des Asylwerbers (hier: iranischer Staatsangehöriger), auf Grund seiner im April 1988 erfolgten Verweigerung eines Schießbefehls mit anschließender Desertion Verfolgung ausgesetzt zu sein, ist nicht als Fluchtgrund iSd § 1 Z 1 AsylG 1991 anzusehen. Dies schon deshalb, weil der Asylwerber angab, sich "etwas über ein Jahr" versteckt gehalten zu haben, jedoch nichts dazu sagte, wie er sich den langen Zeitraum bis zu seiner Flucht angeblichen behördlichen Verfolgungsmaßnahmen entzogen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190289.X02Im RIS seit
20.11.2000