RS Vwgh 1994/4/21 94/19/0289

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Veröffentlicht am 21.04.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die Behauptung des Asylwerbers (hier: iranischer Staatsangehöriger), auf Grund seiner im April 1988 erfolgten Verweigerung eines Schießbefehls mit anschließender Desertion Verfolgung ausgesetzt zu sein, ist nicht als Fluchtgrund iSd § 1 Z 1 AsylG 1991 anzusehen. Dies schon deshalb, weil der Asylwerber angab, sich "etwas über ein Jahr" versteckt gehalten zu haben, jedoch nichts dazu sagte, wie er sich den langen Zeitraum bis zu seiner Flucht angeblichen behördlichen Verfolgungsmaßnahmen entzogen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190289.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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