RS Vwgh 1994/4/21 94/19/0291

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnF;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/17 92/01/0986 3 (hier: All India Sikh Student Federation, AISSF)

Stammrechtssatz

Auch wenn der Asylwerber der Teilnahme an terroristischen Aktivitäten zu Unrecht verdächtigt worden wäre, bedeutet dies nicht, daß darauf beruhenden Maßnahmen gegen ihn der Charakter einer Verfolgung aus Konventionsgründen (insbesondere aus dem der politischen Gesinnung) genommen wäre. Davon kann nur dann gesprochen werden, wenn die Durchführung eines Strafverfahrens nach rechtsstaatlichen Prinzipien gewährleistet wäre, weil erst dann davon ausgegangen werden kann, daß der Asylwerber einer rein strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt ist, und demnach der Aspekt, daß sie auch mit Konventionsgründen im Zusammenhang stünde, so sehr in den Hintergrund treten würde, daß von einer verpönten Verfolgung aus Konventionsgründen nicht mehr die Rede sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190291.X02

Im RIS seit

20.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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