RS Vwgh 1994/4/21 94/19/0283

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Veröffentlicht am 21.04.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Daß der Asylwerber (hier: ghanesischer Staatsangehöriger) keine Angaben über Namen, Zielsetzung, örtlicher Struktur und Arbeitsweise seiner Organisation (hier: "Social Club of Kumasi") gemacht HAT, kann nicht als ein gegen seine Glaubwürdigkeit sprechender Umstand gewertet werden, zumal sich daraus nicht ergibt, daß er über die erwähnten Umstände keine Angaben hätte machen KÖNNEN, weil den Akten kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden kann, daß dem Asylwerber entsprechende Fragen überhaupt gestellt worden wären (Hinweis E 5.11.1992, 92/01/0453). Die der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensfehler sind deshalb entscheidungswesentlich, weil sich die vom Asylwerber geschilderten Umstände grundsätzlich als geeignet erweisen, eine gegen ihn gerichtete, staatlichen Stellen zuzurechnende konkrete Verfolgungsgefahr iSd § 1 Z 1 AsylG 1991 glaubhaft zu machen. Immerhin wurden nach den Angaben des Asylwerbers andere "prominente" Mitglieder des Vereins offenbar grundlos verhaftet und in Haft belassen, ein Vorgehen staatlicher Organe, das ihm ebenfalls drohte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190283.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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