RS Vwgh 1994/4/22 94/02/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1994
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Index

L70608 Film Kino Lichtspiel Vorarlberg
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs2;
LichtspielG Vlbg 1983 §1 Abs3;
LichtspielG Vlbg 1983 §4 Abs1;
LichtspielG Vlbg 1983 §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2921/79 E 13. Juni 1980 VwSlg 10160 A/1980 RS 2

Stammrechtssatz

Die Erzielung eines unmittelbaren Ertrages ist für den Begriff der Gewerbsmäßigkeit kein essentielles Erfordernis; diese ist schon bei der Absicht gegeben, einen "sonstigen", insbesondere auch einen bloß mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen (Hinweis auf E vom 12. Jänner 1953, Zl. 2761/50).

Ertragserzielungsabsicht liegt auch vor, wenn die Tätigkeit letzten Endes der Erreichung des mit dem Gewerbebetrieb verbundenen geschäftlichen Zieles dient (Hinweis auf E vom 21. April 1971, Zl. 2052/70, 17. November 1976, Zl. 2049/75)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020098.X03

Im RIS seit

17.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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