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L70608 Film Kino Lichtspiel VorarlbergNorm
GewO 1973 §1 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2921/79 E 13. Juni 1980 VwSlg 10160 A/1980 RS 2Stammrechtssatz
Die Erzielung eines unmittelbaren Ertrages ist für den Begriff der Gewerbsmäßigkeit kein essentielles Erfordernis; diese ist schon bei der Absicht gegeben, einen "sonstigen", insbesondere auch einen bloß mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen (Hinweis auf E vom 12. Jänner 1953, Zl. 2761/50).
Ertragserzielungsabsicht liegt auch vor, wenn die Tätigkeit letzten Endes der Erreichung des mit dem Gewerbebetrieb verbundenen geschäftlichen Zieles dient (Hinweis auf E vom 21. April 1971, Zl. 2052/70, 17. November 1976, Zl. 2049/75)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020098.X03Im RIS seit
17.01.2002Zuletzt aktualisiert am
17.12.2010