RS Vwgh 1994/4/22 94/02/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §45 Abs2;
VwGG §62 Abs1;
ZPO §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/12/17 92/18/0448 1

Stammrechtssatz

Die Regelung des § 10 Abs 1 letzter Satz AVG, wonach dann, wenn ein Rechtsanwalt oder Notar einschreitet, die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis ersetzt, bedeutet nicht, daß dieser erleichterte Vollmachtsnachweis die Beh von einer diesbezüglichen Prüfung auch dann befreit, wenn sich etwa aus der Aktenlage Zweifel an einer Bevollmächtigung ergeben. Dies gilt auch für das Verfahren vor dem VwGH.

Schlagworte

Beweismittel Urkunden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020008.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten