RS Vfgh 1988/11/29 B1544/88, B1545/88

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Veröffentlicht am 29.11.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Art140 Abs7 B-VG; dem hier genannten Anlaßfall im engeren Sinn (anläßlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist) sind all jene Fälle gleichzuhalten, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung mit Beginn der nichtöffentlichen Beratung) bereits anhängig waren; Aufhebung der angefochtenen Bescheide nach Muster VfSlg. 10736/1985

Rechtssatz

Rechtsverletzung wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes.

Beschwerde im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits anhängig; daher Anlaßfallwirkung der Aufhebung von Bestimmungen des Oö. JagdG mit E v 28.09.88, G69/88 ua. - Anwendung dieser Gesetzesstellen offenkundig nachteilig.

Entscheidungstexte

  • B 1544,1545/88
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 29.11.1988 B 1544,1545/88

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1544.1988

Dokumentnummer

JFR_10118871_88B01544_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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