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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Art140 Abs7 B-VG; dem hier genannten Anlaßfall im engeren Sinn (anläßlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist) sind all jene Fälle gleichzuhalten, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung mit Beginn der nichtöffentlichen Beratung) bereits anhängig waren; Aufhebung der angefochtenen Bescheide nach Muster VfSlg. 10736/1985Rechtssatz
Rechtsverletzung wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes.
Beschwerde im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits anhängig; daher Anlaßfallwirkung der Aufhebung von Bestimmungen des Oö. JagdG mit E v 28.09.88, G69/88 ua. - Anwendung dieser Gesetzesstellen offenkundig nachteilig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B1544.1988Dokumentnummer
JFR_10118871_88B01544_01