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L70608 Film Kino Lichtspiel VorarlbergNorm
GewO 1973 §1 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/04/0214 E 20. März 1984 RS 7(hier: Vorführen von Videofilmen)Stammrechtssatz
Der Umstand allein, wonach nur Mitglieder im Sinne der Vereinsstatuten die Speisenverabreichung bzw den Ausschank von Getränken in Anspruch nehmen können, im Hinblick auf eine Absicht, einen Ertrag (oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil) zu erzielen, ist nicht geeignet die Gewerbsmäßigkeit auszuschließen (Hinweis E 2.12.1983, 83/04/0189).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020098.X04Im RIS seit
17.01.2002Zuletzt aktualisiert am
17.12.2010