RS Vwgh 1994/4/22 94/02/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1994
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Index

L70608 Film Kino Lichtspiel Vorarlberg
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs2;
LichtspielG Vlbg 1983 §1 Abs3;
LichtspielG Vlbg 1983 §4 Abs1;
LichtspielG Vlbg 1983 §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/04/0214 E 20. März 1984 RS 7(hier: Vorführen von Videofilmen)

Stammrechtssatz

Der Umstand allein, wonach nur Mitglieder im Sinne der Vereinsstatuten die Speisenverabreichung bzw den Ausschank von Getränken in Anspruch nehmen können, im Hinblick auf eine Absicht, einen Ertrag (oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil) zu erzielen, ist nicht geeignet die Gewerbsmäßigkeit auszuschließen (Hinweis E 2.12.1983, 83/04/0189).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020098.X04

Im RIS seit

17.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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