RS Vwgh 1994/4/22 93/02/0313

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Veröffentlicht am 22.04.1994
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §43;
StVO 1960 §44;
StVO 1960 §84 Abs2;

Rechtssatz

Ein behördlicher Auftrag zur Entfernung von Werbung (Firmenlogo auf der Rückseite von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, Modellversuch zur Verhinderung von Geisterfahrten) ist nicht deshalb rechtswidrig, weil damit gleichzeitig die Kundmachung einer Verordnung rückgängig gemacht werden müßte. Insoweit liegt nämlich keine ordnungsgemäße Kundmachung einer Verordnung vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020313.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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