RS Vwgh 1994/4/26 93/04/0259

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Veröffentlicht am 26.04.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs2 Z5 idF 1988/399;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Stellte der Bf ausdrücklich den Antrag, auch den Austausch der Waschanlage (im engeren Sinn) gewerbebehördlich zu genehmigen, so bildet es - unabhängig davon, ob diese Änderung seiner gewerblichen Betriebsanlage tatsächlich unter die Bestimmung des § 81 Abs 2 Z 5 GewO 1973 subsumiert werden kann oder nicht - jedenfalls keinen Eingriff in das von ihm als Beschwerdepunkt geltend gemachte subjektive öffentliche Recht (gemäß § 81 Abs 2 Z 5 GewO 1973 die Betriebsanlage durch Austausch von gleichartigen Maschinen und Geräten ohne behördliche Genehmigungspflicht zu modernisieren) dar, wenn über diesen Antrag ein Verwaltungsverfahren nach § 81 Abs 1 GewO 1973 eingeleitet und darüber (genehmigend) abgesprochen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040259.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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