RS Vwgh 1994/4/26 93/05/0104

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Veröffentlicht am 26.04.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;

Rechtssatz

Gemäß § 36 Abs 2 VwGG wird die säumige Behörde vom VwGH weder beauftragt noch delegiert, an seiner Stelle eine Entscheidung zu treffen, sondern es ist vielmehr bei Säumnisbeschwerden der belangten Behörde nur freizustellen, statt der Einbringung einer Gegenschrift innerhalb der hierfür bestimmten Frist den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem VwGH vorzulegen. Bei dieser Rechtslage kann von einer Verfahrenseinheit nicht gesprochen werden (Hinweis E 25.2.1981, 03/1694/79).

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050104.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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