RS Vwgh 1994/4/26 93/05/0104

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Veröffentlicht am 26.04.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1694/79 E 25. Februar 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Die dem VwGH in einem Säumnisbeschwerdeverfahren nachgewiesene Bevollmächtigung des Vertreters des Bfrs hat nicht zur Folge, daß die säumige Behörde ihren Bescheid dem Beschwerdevertreter zustellen muß. Diese Verpflichtung besteht nur dann, wenn der Beschwerdevertreter bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren gegenüber der Behörde ausgewiesen war.

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050104.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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