RS Vwgh 1994/4/26 93/05/0104

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Veröffentlicht am 26.04.1994
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1186/76 B VS 30. März 1977 VwSlg 5111 F/1977 RS 4

Stammrechtssatz

Die richterliche Frist des § 36 Abs 2 VwGG 1965 ist nicht dafür entscheidend, ob der Bescheid als rechtzeitig, nämlich im Rahmen der gesetzlichen Entscheidungspflicht, erlassen oder als nachgeholt anzusehen ist, sie setzt vielmehr nur einen zeitlichen Schlusspunkt für die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Bescheiderlassung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050104.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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