RS Vfgh 1988/11/29 B1135/87

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Veröffentlicht am 29.11.1988
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/02 Kraftfahrgesetz 1967

Norm

KFG §103 Abs2

Rechtssatz

KFG 1967; keine Bedenken gegen die dem Zulassungsbesitzer nach §103 Abs2 idF der 10. KFG-Nov., BGBl. 106/1986, auferlegte Erteilung einer Auskunftspflicht über den Lenker des Fahrzeuges; keine Bedenken im Hinblick auf das nicht anerkannte Zeugnisverweigerungsrecht in bezug auf Familienangehörige; kein Entzug des gesetzlichen Richters durch bloßes Zuwiderhandeln gegen Verfahrensvorschriften

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kraftfahrrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1135.1987

Dokumentnummer

JFR_10118871_87B01135_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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