Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §87 Abs2 idF 1993/029;Rechtssatz
Gemäß § 87 Abs 2 GewO 1973 kann die Behörde von der in Abs 1 Z 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist. Die mit der Gewerberechtsnovelle 1992 erfolgte Änderung dieser Gesetzesstelle hat diesbezüglich keine inhaltliche Änderung zur früheren Rechtslage gebracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994040029.X06Im RIS seit
20.11.2000