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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Präjudizialität der von der Behörde des Anlassverfahrens (nicht ausdrücklich) angewendeten Richtlinien für die Bemessung einer Auslandsverwendungszulage gegeben; Verordnungscharakter dieser Richtlinien sowie der Auslandsbesoldungsrichtlinien insgesamt angesichts ihrer imperativen an die Allgemeinheit gerichteten Festlegungen; Aufhebung des diesbezüglichen Durchführungsrundschreibens mangels Kundmachung im BundesgesetzblattSpruch
Das "Durchführungsrundschreiben" ("generelle Zustimmungen und Richtlinien") des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport vom 25. September 2000, Z924.470/11-II/B/4/2000, "Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten gemäß §21 GG 1956", wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.
Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche im Bundesgesetzblatt II unverzüglich kundzumachen. Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch zwei unverzüglich kundzumachen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1029/01 das Verfahrenrömisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1029/01 das Verfahren
|ber eine Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde
liegt:
1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Verwendung im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten) und übt seit 28. November 2000 an der österreichischen Botschaft in Agram die Funktion eines Botschafters aus. Der Beschwerdeführer beantragte am 14. Dezember 2000 die Zuerkennung eines "Ehegattenzuschlags" und somit eine Erhöhung der bereits zugesprochenen Auslandsverwendungszulage. Mit Dienstrechtsmandat vom 10. Jänner 2001, Z WZ.1678/0008e-VI.2a/2000, wurde dem Beschwerdeführer "irrtümlicherweise" eine Auslandsverwendungszulage in Höhe von S 54.884,- zuerkannt, welche aufgrund eines Dienstrechtsmandats vom 22. Jänner 2001, Z WZ.1678/001e-VI.2a/2001 auf das ursprüngliche Ausmaß in Höhe von S 44.660,- herabgesetzt wurde. Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wies mit bekämpftem Bescheid vom 22. Mai 2001 die Anträge vom 14. Dezember 2001 und vom 20. April 2001 auf Zuerkennung einer zusätzlichen monatlichen Auslandsverwendungszulage in Höhe von S 10.284,- für die pauschale Abdeckung der Kosten des Aufenthaltes der Ehegattin des Beschwerdeführers am Dienstort Agram "trotz [deren] eigener Berufstätigkeit [...] an der Universität Straßburg/Frankreich [...] gemäß §21 Abs3 Z3 iVm Abs9" ab. 1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Verwendung im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten) und übt seit 28. November 2000 an der österreichischen Botschaft in Agram die Funktion eines Botschafters aus. Der Beschwerdeführer beantragte am 14. Dezember 2000 die Zuerkennung eines "Ehegattenzuschlags" und somit eine Erhöhung der bereits zugesprochenen Auslandsverwendungszulage. Mit Dienstrechtsmandat vom 10. Jänner 2001, Z WZ.1678/0008e-VI.2a/2000, wurde dem Beschwerdeführer "irrtümlicherweise" eine Auslandsverwendungszulage in Höhe von S 54.884,- zuerkannt, welche aufgrund eines Dienstrechtsmandats vom 22. Jänner 2001, Z WZ.1678/001e-VI.2a/2001 auf das ursprüngliche Ausmaß in Höhe von S 44.660,- herabgesetzt wurde. Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wies mit bekämpftem Bescheid vom 22. Mai 2001 die Anträge vom 14. Dezember 2001 und vom 20. April 2001 auf Zuerkennung einer zusätzlichen monatlichen Auslandsverwendungszulage in Höhe von S 10.284,- für die pauschale Abdeckung der Kosten des Aufenthaltes der Ehegattin des Beschwerdeführers am Dienstort Agram "trotz [deren] eigener Berufstätigkeit [...] an der Universität Straßburg/Frankreich [...] gemäß §21 Abs3 Z3 in Verbindung mit Abs9" ab.
Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten "hält" in der Begründung "zunächst fest", dass den "Auslandsbesoldungsrichtlinien" des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport mangels gehöriger Kundmachung im Bundesgesetzblatt kein normativer Charakter zukomme und verweist dabei auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 29. September 1999, Z98/12/0140, vom 17. Februar 1999, Z98/12/0424, vom 26. Februar 1997, Z95/12/0097). Die rechtliche Beurteilung habe daher nicht auf Grundlage dieser Richtlinien zu erfolgen.
Dem Vorbringen der finanziellen Mehrbelastung durch den Aufenthalt der Ehegattin am Dienstort Agram während eines Zeitraums von neun Monaten pro Jahr sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits eine monatliche Auslandsverwendungszulage in Höhe von S 44.660,- beziehe und seiner Gattin Einkünfte aus eigener Berufstätigkeit zufließen, welche nach seinen Angaben das Gehalt eines Beamten in der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 1 (§118 Abs3 GG 1956) zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen (§157 GG 1956) erreichten und somit das insgesamt verfügbare Familieneinkommen entsprechend erhöhten. Der behauptete finanzielle Mehraufwand sei somit weder durch Vorlage entsprechender Nachweise objektiv nachgewiesen noch sonst glaubhaft gemacht worden. Dem Vorbringen der finanziellen Mehrbelastung durch den Aufenthalt der Ehegattin am Dienstort Agram während eines Zeitraums von neun Monaten pro Jahr sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits eine monatliche Auslandsverwendungszulage in Höhe von S 44.660,- beziehe und seiner Gattin Einkünfte aus eigener Berufstätigkeit zufließen, welche nach seinen Angaben das Gehalt eines Beamten in der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 1 (§118 Abs3 GG 1956) zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen (§157 GG 1956) erreichten und somit das insgesamt verfügbare Familieneinkommen entsprechend erhöhten. Der behauptete finanzielle Mehraufwand sei somit weder durch Vorlage entsprechender Nachweise objektiv nachgewiesen noch sonst glaubhaft gemacht worden.
1.2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die im Anlassverfahren zu B1029/01 vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.
2.1. In einem "Durchführungsrundschreiben" ("generelle Zustimmungen und Richtlinien") des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport vom 25. September 2000, Z924.470/11-II/B/4/2000, "Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten gemäß §21 GG 1956", idF "Auslandsbesoldungsrichtlinien", wird zunächst die Rechtslage zur "Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten gemäß §21 GG 1956, der in Verbindung mit §22a VBG 1948 auch für Vertragsbedienstete gilt", dargestellt; darüber hinaus enthält das Rundschreiben für die Bemessung Richtlinien und Zuschlagskomponenten in S und %. Es lautet auszugsweise wie folgt: 2.1. In einem "Durchführungsrundschreiben" ("generelle Zustimmungen und Richtlinien") des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport vom 25. September 2000, Z924.470/11-II/B/4/2000, "Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten gemäß §21 GG 1956", in der Fassung "Auslandsbesoldungsrichtlinien", wird zunächst die Rechtslage zur "Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten gemäß §21 GG 1956, der in Verbindung mit §22a VBG 1948 auch für Vertragsbedienstete gilt", dargestellt; darüber hinaus enthält das Rundschreiben für die Bemessung Richtlinien und Zuschlagskomponenten in S und %. Es lautet auszugsweise wie folgt:
"A. Kaufkraftausgleichszulage
[...]
B. Auslandsverwendungszulage
[...]
C. Auslandsaufenthaltszuschuss
[...]
D. Folgekostenzuschuss
[...]
E. Auszahlung von Bezügen in ausländischer Währung (§21 Abs10 Z1 GG 1956)
[...]
F. Vorgriff auf die Kaufkraftausgleichszulage und die
Auslandsverwendungszulage (§21 Abs10 Z2 GG 1956)
[...]
Anlagen A bis D
Anlage A
Hundertsätze für die Bemessung der Kaufkraftausgleichszulage gemäß §21 Abs1 Z1 und Abs2 GG 1956
Dienstort 1.5. 1.6. 1.7. 1.8. 1.9. 1.10. 1.11. 1.12. 1.1. 1.2.
ab: 2000 2000 2000 2000 2000 2000 2000 2000 2001 2001
[...]
Agram 10% 10% 10% - - - - - - -
1.3. 1.4. 2001 2001
[...]
Anlage B
Richtlinien für die Bemessung der Auslandsverwendungszulage gemäß §21 Abs1 Z2 und Abs3 GG 1956
Die Auslandsverwendungszulage stellt in sich eine Einheit dar. Um ihre Bemessung möglichst einfach zu gestalten und zu einem besseren Verständnis beizutragen, wird sie im Folgenden in einen Grundbetrag und allfällige - mit kurzen Arbeitstiteln versehene - Zuschläge unterteilt, mit welchen der gebotenen billigen Rücksicht auf die im §21 Abs3 GG 1956 angeführten Umstände Rechnung getragen wird.
I. Grundbetragrömisch eins. Grundbetrag
Der einheitliche Grundbetrag gebührt jedem im Ausland verwendeten Beamten in der unter Z1 des Anhanges festgesetzten Höhe.
Der Anspruch auf den Grundbetrag wird durch eine Minderung der Auslandsverwendungszulage nach §21 Abs5 Z1 GG 1956 nicht berührt.
II. Zuschläge nach Maßgabe der dienstlichen Verwendung des Beamten (§21 Abs3 Z1 GG 1956)römisch zwei. Zuschläge nach Maßgabe der dienstlichen Verwendung des Beamten (§21 Abs3 Z1 GG 1956)
1. Funktionszuschlag
Der Funktionszuschlag gebührt dem Beamten, solange er im Ausland dauernd eine unter Z2 lita und c bis f des Anhanges angeführte Funktion ausübt, in der dort für die jeweilige Funktion festgesetzten Höhe. Andere sowie nur vorübergehend ausgeübte Funktionen bleiben außer Betracht.
2. Zuschlag für Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege
Dieser Zuschlag gebührt ausschließlich jenem Beamten, dem vom Dienstgeber aufgetragen worden ist, im Namen der Republik Österreich aktive Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege zu betreiben. Die widmungsgemäße Verwendung des Zuschlages ist vom Beamten regelmäßig zu belegen.
Die Höhe des Zuschlages richtet sich nach
a) der für den Funktionszuschlag maßgebenden Verwendung des Beamten sowie
b) der Kategorie, der die im Ausland gelegene Dienststelle des Beamten zugeordnet ist, und ergibt sich aus Z2 des Anhanges.
Fälle eines erhöhten Zuschlages für Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege:
aa) Ist die Funktion des Leiters einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde oder eines Kulturinstitutes unbesetzt, so erhöht sich der Zuschlag für den Beamten, der die Funktion des interimistischen Geschäftsträgers oder interimistischen Leiters ausübt, für die Dauer dieser vorübergehenden Verwendung um 40 % des Zuschlages des vertretenen Beamten, höchstens jedoch auf das für den ständigen Geschäftsträger einer diplomatischen Vertretungsbehörde vorgesehene Ausmaß von 70 %.
bb) Der Zuschlag erhöht sich für den Beamten, dem zusätzlich die Funktion eines Doyens des diplomatischen oder konsularischen Corps oder des Corps der akkreditierten Militärattaches zukommt, um 20 %.
cc) Der Zuschlag des Militärattaches erhöht sich im Falle einer Mitakkreditierung für jeden Staat außerhalb des Amtsbereiches der Vertretung, der er beigestellt ist, um je 7,5 % seines ursprünglichen Zuschlages. Fallen mehrere solcher Staaten in den Amtsbereich nur einer anderen österreichischen Vertretungsbehörde, so gebührt hiefür die Erhöhung zusammen nur einmal.
Die in diesem Abschnitt behandelten Zuschläge entfallen für den Zeitraum, für den dem Beamten die Auslandsverwendungszulage aufgrund einer Abwesenheit vom Dienst gemäß §21 Abs5 Z1 GG 1956 in vermindertem Ausmaß gebührt.
III. Zuschläge nach Maßgabe der besonderen Lebensverhältnisse im ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten (§21 Abs3 Z4 GG 1956)römisch drei. Zuschläge nach Maßgabe der besonderen Lebensverhältnisse im ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten (§21 Abs3 Z4 GG 1956)
1. Zonenzuschlag
Der Zonenzuschlag richtet sich innerhalb der Bandbreite von 1 (näheste Zone) bis 9 (weiteste Zone) im Wesentlichen nach der Entfernung des ausländischen Dienstortes von Wien. Der Zonenzuschlag erhöht sich von Zone zu Zone um einen einheitlichen Zonendifferenzbetrag.
2. Klimazuschlag
Der Klimazuschlag kommt nur dort in Betracht, wo die klimatischen Verhältnisse wesentlich von den europäischen Klimaverhältnissen abweichen. Zutreffendenfalls richtet sich der Klimazuschlag innerhalb der Bandbreite von einem Zonendifferenzbetrag bis zu sechs Zonendifferenzbeträgen jeweils nach der Schwere dieser Verhältnisse.
3. Härtezuschlag
Der Härtezuschlag kommt nur dort in Betracht, wo bestimmte örtliche Verhältnisse wesentlich von den inländischen Verhältnissen abweichen. Unter Härte im Sinne dieses Zuschlages ist das Vorliegen folgender Umstände zu verstehen: politische oder kulturelle Isolation sowie erhöhte Umweltbelastungen, Sicherheits-, Versorgungs- und Infrastrukturmängel. Zutreffendenfalls richtet sich der Härtezuschlag innerhalb der Bandbreite von einem Zonendifferenzbetrag bis zu zehn Zonendifferenzbeträgen jeweils nach der Schwere dieser Verhältnisse.
4. Krisenzuschlag
Der Krisenzuschlag kommt nur dann in Betracht, wenn dem Beamten durch außergewöhnliche Verhältnisse (z.B. Revolution, Aufruhr, Krieg) im Gebiet seines ausländischen Dienst- und Wohnortes vorübergehend besondere Kosten entstehen. Zutreffendenfalls richtet sich der Krisenzuschlag innerhalb der Bandbreite von einem Zonendifferenzbetrag bis zu sechs Zonendifferenzbeträgen jeweils nach der Schwere dieser Verhältnisse.
Die Höhe dieser Zuschläge ist unter Z3 des Anhanges festgesetzt.
Der Anspruch auf die in diesem Abschnitt behandelten Zuschläge wird durch eine Minderung der Auslandsverwendungszulage nach §21 Abs5 Z1 GG 1956 nicht berührt.
IV. Zuschläge nach Maßgabe der Familienverhältnisse des Beamten (§21 Abs3 Z2 GG 1956) unter Berücksichtigung der allgemeinen Kosten der Erziehung und Ausbildung seiner Kinder (§21 Abs3 Z3 GG 1956)römisch vier. Zuschläge nach Maßgabe der Familienverhältnisse des Beamten (§21 Abs3 Z2 GG 1956) unter Berücksichtigung der allgemeinen Kosten der Erziehung und Ausbildung seiner Kinder (§21 Abs3 Z3 GG 1956)
1. Ehegattenzuschlag
Der Ehegattenzuschlag gebührt dem Beamten, der mit seinem Ehegatten im ausländischen Dienst- und Wohnort ständig einen gemeinsamen Haushalt führt.
Der Ehegattenzuschlag beträgt
a) 35 % des Grundbetrages nach Abschnitt I, wenn der Ehegatte vor der Eheschließung mit dem Beamten oder vor dessen Versetzung an den ausländischen Dienstort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bereits im Empfangsstaat gehabt hat, oder a) 35 % des Grundbetrages nach Abschnitt römisch eins, wenn der Ehegatte vor der Eheschließung mit dem Beamten oder vor dessen Versetzung an den ausländischen Dienstort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bereits im Empfangsstaat gehabt hat, oder
b) 35 % des Grundbetrages nach Abschnitt I zuzüglich 35 % der Zuschläge nach Abschnitt III in allen übrigen Fällen. b) 35 % des Grundbetrages nach Abschnitt römisch eins zuzüglich 35 % der Zuschläge nach Abschnitt römisch drei in allen übrigen Fällen.
Der Ehegattenzuschlag erhöht sich für den Beamten, für den ein Zuschlag nach Abschnitt II Z2 in Betracht kommt, um 50 % des Funktionszuschlages nach Abschnitt II Z1. Der Ehegattenzuschlag erhöht sich für den Beamten, für den ein Zuschlag nach Abschnitt römisch zwei Z2 in Betracht kommt, um 50 % des Funktionszuschlages nach Abschnitt römisch zwei Z1.
Der Ehegattenzuschlag entfällt
a) im Falle einer vorübergehenden, aber länger als einen Monat dauernden Abwesenheit des Ehegatten vom Haushalt des Beamten im ausländischen Dienst- und Wohnort von dem auf den Ablauf dieser Monatsfrist folgenden Tag an bis zur Rückkehr in den Haushalt des Beamten im ausländischen Dienst- und Wohnort;
b) im Falle einer dauernden Abwesenheit des Ehegatten vom Haushalt des Beamten im ausländischen Dienst- und Wohnort mit dem ersten Tag der Abwesenheit;
c) für jenen Zeitraum, für den dem Ehegatten Einkünfte aus einer eigenen Berufstätigkeit zufließen, deren Bruttohöhe das Gehalt eines Beamten der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse III, Gehaltsstufe I (§118 Abs3 GG 1956) einschließlich allfälliger Teuerungszulagen (§170 GG 1956) erreichen; c) für jenen Zeitraum, für den dem Ehegatten Einkünfte aus einer eigenen Berufstätigkeit zufließen, deren Bruttohöhe das Gehalt eines Beamten der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe römisch eins (§118 Abs3 GG 1956) einschließlich allfälliger Teuerungszulagen (§170 GG 1956) erreichen;
d) für jenen Zeitraum, für den der Beamte Anspruch auf Trennungsgebühr nach den Bestimmungen der RGV 1955 hat;
e) mit dem Tag der Auflösung der Ehe.
2. Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag gebührt dem Beamten für jedes seiner Kinder (dies sind eheliche, legitimierte und uneheliche Kinder sowie Wahlkinder), für das er gemäß §4 Abs1 Z1 bis 4 GG 1956 Anspruch auf eine Kinderzulage hat und das ständig dem Haushalt des Beamten im ausländischen Dienst- und Wohnort angehört.
Der Kinderzuschlag beträgt
a) für ein Kind vor der Vollendung des 10. Lebensjahres 15 % des Grundbetrages nach Abschnitt I zuzüglich 15 % der Zuschläge nach Abschnitt III und a) für ein Kind vor der Vollendung des 10. Lebensjahres 15 % des Grundbetrages nach Abschnitt römisch eins zuzüglich 15 % der Zuschläge nach Abschnitt römisch drei und
b) für ein Kind, das das 10. Lebensjahr vollendet hat, 20 % des Grundbetrages nach Abschnitt I zuzüglich 20 % der Zuschläge nach Abschnitt III. b) für ein Kind, das das 10. Lebensjahr vollendet hat, 20 % des Grundbetrages nach Abschnitt römisch eins zuzüglich 20 % der Zuschläge nach Abschnitt römisch drei.
Der Kinderzuschlag entfällt
a) im Falle einer vorübergehenden, aber länger als einen Monat dauernden Abwesenheit des Kindes vom Haushalt des Beamten im ausländischen Dienst- und Wohnort von dem auf den Ablauf dieser Monatsfrist folgenden Tag an bis zur Rückkehr in den Haushalt des Beamten im ausländischen Dienst- und Wohnort;
b) im Falle einer dauernden Abwesenheit des Kindes vom Haushalt des Beamten im ausländischen Dienst- und Wohnort mit dem ersten Tag der Abwesenheit;
c) für jenen Zeitraum, in dem das Kind den Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz leistet;
d) für jenen Zeitraum, für den der Beamte Anspruch auf Trennungsgebühr nach den Bestimmungen der RGV 1955 hat.
Hat der Ehegatte vor der Eheschließung mit dem Beamten oder vor dessen Versetzung an den ausländischen Dienstort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bereits im Empfangsstaat gehabt, so gebührt der Kinderzuschlag für jenen Zeitraum im halben Ausmaß, für den dem Ehegatten Einkünfte aus einer eigenen Berufstätigkeit zufließen, deren Bruttohöhe das Gehalt eines Beamten der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 1 (§118 Abs3 GG 1956) einschließlich allfälliger Teuerungszulagen (§170 GG 1956) erreichen. Hat der Ehegatte vor der Eheschließung mit dem Beamten oder vor dessen Versetzung an den ausländischen Dienstort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bereits im Empfangsstaat gehabt, so gebührt der Kinderzuschlag für jenen Zeitraum im halben Ausmaß, für den dem Ehegatten Einkünfte aus einer eigenen Berufstätigkeit zufließen, deren Bruttohöhe das Gehalt eines Beamten der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 1 (§118 Abs3 GG 1956) einschließlich allfälliger Teuerungszulagen (§170 GG 1956) erreichen.
Der Anspruch auf den Ehegattenzuschlag nach Z1 lita und b sowie auf den Kinderzuschlag wird durch eine Minderung der Auslandsverwendungszulage nach §21 Abs5 Z1 GG 1956 nicht berührt. Die Erhöhung des Ehegattenzuschlages um 50 % des Funktionszuschlages nach Abschnitt II Z1 entfällt für den Zeitraum, in dem der Beamte wegen Abwesenheit vom Dienst nach §21 Abs5 Z1 GG 1956 bloß einen verminderten Anspruch auf Auslandsverwendungszulage hat. Der Anspruch auf den Ehegattenzuschlag nach Z1 lita und b sowie auf den Kinderzuschlag wird durch eine Minderung der Auslandsverwendungszulage nach §21 Abs5 Z1 GG 1956 nicht berührt. Die Erhöhung des Ehegattenzuschlages um 50 % des Funktionszuschlages nach Abschnitt römisch zwei Z1 entfällt für den Zeitraum, in dem der Beamte wegen Abwesenheit vom Dienst nach §21 Abs5 Z1 GG 1956 bloß einen verminderten Anspruch auf Auslandsverwendungszulage hat.
V. Anwendungsbereich der Abschnitte I bis IVrömisch fünf. Anwendungsbereich der Abschnitte römisch eins bis römisch vier
1. Versetzung (§38 BDG 1979; §6 VBG 1948)
Auf den Bediensteten, der auf Grund einer Versetzung dauernd seinen Dienstort im Ausland hat und dort wohnen muss, sind die Abschnitte I bis IV uneingeschränkt anzuwenden. Auf den Bediensteten, der auf Grund einer Versetzung dauernd seinen Dienstort im Ausland hat und dort wohnen muss, sind die Abschnitte römisch eins bis römisch vier uneingeschränkt anzuwenden.
2. Dienstzuteilung (§39 BDG 1979; §6a VBG 1948)
Auf den Bediensteten, der auf Grund einer Dienstzuteilung vorübergehend seinen Dienstort im Ausland hat und dort wohnen muss, sind grundsätzlich nur die Abschnitte I bis III anzuwenden. Auf den Bediensteten, der auf Grund einer Dienstzuteilung vorübergehend seinen Dienstort im Ausland hat und dort wohnen muss, sind grundsätzlich nur die Abschnitte römisch eins bis römisch drei anzuwenden.
Abschnitt IV ist nur bei Vorliegen folgender wichtiger Gründe anzuwenden, und zwar, wenn Abschnitt römisch vier ist nur bei Vorliegen folgender wichtiger Gründe anzuwenden, und zwar, wenn
a) im Falle eines Bediensteten, für den ein Zuschlag nach Abschnitt II Z2 zu bemessen ist und dessen Dienstzuteilung mindestens sechs Monate dauert, die Mitnahme des Ehegatten und der Kinder ins Ausland aus diplomatischen Gepflogenheiten unerläßlich ist oder a) im Falle eines Bediensteten, für den ein Zuschlag nach Abschnitt römisch zwei Z2 zu bemessen ist und dessen Dienstzuteilung mindestens sechs Monate dauert, die Mitnahme des Ehegatten und der Kinder ins Ausland aus diplomatischen Gepflogenheiten unerläßlich ist oder
b) die Dienstzuteilung mindestens zwei Jahre dauert und dem Bediensteten diese längerwährende Trennung von seinem Ehegatten und seinen Kindern nicht zumutbar ist oder
c) andere Gründe vorliegen, die so schwerwiegend sind, daß sie den unter lita und b genannten Gründen an Bedeutung zumindest gleichkommen.
3. Entsendung (§39a BDG 1979; §6b VBG 1948)
Auf den Bediensteten, der auf Grund einer Entsendung seinen Dienstort im Ausland hat und dort wohnen muss, ist Abschnitt II Z2 nicht und Z2 nur mit Ausnahme der lita anzuwenden. Auf den Bediensteten, der auf Grund einer Entsendung seinen Dienstort im Ausland hat und dort wohnen muss, ist Abschnitt römisch zwei Z2 nicht und Z2 nur mit Ausnahme der lita anzuwenden.
Anlage B/Anhang
1. Grundbetrag der Auslandsverwendungszulage nach Abschnitt I: 6.107 S
2. a) Beamte an österreichischen Vertretungsbehörden und Kulturinstituten:
Spalte F: Funktionszuschlag nach Abschnitt II Z1 in Schilling; Spalte F: Funktionszuschlag nach Abschnitt römisch zwei Z1 in Schilling;
Spalte ZÖK: Zuschlag nach Abschnitt II Z2 in Prozenten des unter Z2 litb des Anhanges für die jeweilige Kategorie vorgesehenen Spalte ZÖK: Zuschlag nach Abschnitt römisch zwei Z2 in Prozenten des unter Z2 litb des Anhanges für die jeweilige Kategorie vorgesehenen
Betrages:
Funktion F ZÖK
Leiter einer 15.620 100%
Botschaft
[...]
b) Kategorien nach Abschnitt II Z2 litb: b) Kategorien nach Abschnitt römisch zwei Z2 litb:
[...]
Kategorie II: 22.143 S
Österreichische Botschaft in Agram, Athen, Dublin, Helsinki, Kopenhagen, Laibach, Lissabon, Luxemburg, New Dehli, Pressburg und Warschau;
[...]
3. Zuschläge nach Abschnitt III in Schilling (Zonendifferenzbetrag: 790 S): 3. Zuschläge nach Abschnitt römisch drei in Schilling (Zonendifferenzbetrag: 790 S):
Europa Zonenzu- Klima- Härte- Krisen- insgesamt Anmer-
schlag zuschlag zuschlag zuschlag kungen
[...]
Kroatien 790 - - - 790
Agram
[...]
Anlage C
Richtlinien für die Bemessung des Auslandsaufenthaltszuschusses gemäß §21 Abs1 Z3 und Abs3 GG 1956
[...]
Anlage D
Richtlinien für die Bemessung des Folgekostenzuschusses gemäß §21 Abs11 GG 1956
[...]"
2.2. §21 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 94/2000 (in der Folge: GG 1956) lautete: 2.2. §21 Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000, (in der Folge: GG 1956) lautete:
"Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten
§21. (1) Dem Beamten gebührt, solange er seinen Dienstort im Ausland hat und dort wohnen muß,
1. eine monatliche Kaufkraftausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Schillings dort geringer ist als im Inland,
2. eine monatliche Auslandsverwendungszulage, wenn ihm durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes im Ausland besondere Kosten entstehen, und
3. auf Antrag ein Auslandsaufenthaltszuschuß, wenn ihm durch den Aufenthalt im Ausland besondere Kosten entstanden sind.
Der Anspruch kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
1. auf die dienstliche Verwendung des Beamten,
2. auf seine Familienverhältnisse,
3. auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung seiner Kinder und
4. auf die besonderen Lebensverhältnisse im ausländischen Dienst- und Wohnort.
Die Bundesregierung kann die Bemessung durch Verordnung näher regeln.
1. verbleibt er im ausländischen Dienst- und Wohnort, so gebührt die Auslandsverwendungszulage in dem Ausmaß, das sich durch die auf Grund der Abwesenheit vom Dienst geänderten Verhältnisse ergibt, oder
2. hält er sich nicht im ausländischen Dienst- und Wohnort auf, so ruhen die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage;
diese Änderung wird mit dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag bis zum letzten Tag der Abwesenheit wirksam.
1. die Kaufkraftausgleichszulage
a) mit dem auf eine wesentliche Änderung des Kaufkraftverhältnisses nach Abs2 folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung mit einem Monatsersten erfolgt, mit diesem Tag oder
b) mit dem Tag einer sonstigen wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrundeliegenden Sachverhaltes und
2. die Auslandsverwendungszulage mit dem Tag einer wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes.