RS Vwgh 1994/4/26 94/04/0029

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Veröffentlicht am 26.04.1994
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §26 Abs1;
GewO 1973 §87 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/04/0105 E 12. Dezember 1989 RS 1 (hier GewO 1973 idF 1993/029)

Stammrechtssatz

§ 87 Abs 2 GewO enthält hinsichtlich des Absehens von der Entziehung der Gewerbeberechtigung eine abschließende Regelung. Auch eine allenfalls von der Nachsichtsbehörde im Zuge der Anhängigkeit des Entziehungsverfahrens gemäß § 26 GewO erteilte Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung stellt demnach keine bindende Entscheidung für die Entziehungsbehörde bei der Beurteilung der Frage dar, ob die Voraussetzungen für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs 2 GewO gegeben sind (Hinweis E 24.1.1989, 88/04/0148).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040029.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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