RS Vwgh 1994/4/26 91/14/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art140 Abs5;
B-VG Art140 Abs7;
EStG 1972 §34 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/14/0116 E 28. Juni 1988 RS 2(Jene Zahlungen an Heiratsgut - Ausstattung - die zwar im Jahr 1987, aber vor dem 6.August 1987 erbracht wurden, fallen damit unter den in diesem Zeitraum der Rechtsordnung angehörenden § 34 Abs 2 letzter Satz EStG 1972; Hinweis: Hofstätter - Reichel, § 34 EStG 1972 Einzelfälle "Heiratsgut und Heiratsausstattung - Rechtslage ab 6.8.1987").

Stammrechtssatz

Die Aufhebung des zweiten Satzes des § 34 Abs 2 EstG 1972 - dass die Leistung eines Heiratsgutes (einer Ausstattung) keine außergewöhnliche Belastung ist - mit dem E des VfGH vom 16. Juni 1987, G 52/87-7, wurde erst für Leistungen eines Heiratsgutes (einer Ausstattung) ab dem 6. August 1987 (Tag der Kundmachung des Erkenntnisses) wirksam.

Schlagworte

Heiratsgut

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991140036.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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