RS Vwgh 1994/4/27 92/13/0016

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Veröffentlicht am 27.04.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BAO §273 Abs1;
BAO §278;
BAO §289 Abs1;
VwGG §41;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde zweiter Instanz darf die Berufung eines Berufungswerbers, dem mit dem bekämpften erstinstanzlichen Bescheid Abgaben nicht vorgeschrieben worden sind und der daher zur Erhebung der Berufung nicht legitimiert ist, nicht in sachliche Behandlung nehmen, sondern muß sie als unzulässig zurückweisen. Dadurch, daß die Abgabenbehörde zweiter Instanz gegenüber diesem Berufungswerber eine Sachentscheidung - deren Spruch inhaltlich so zu werten ist, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem Bescheid der unteren Instanz übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen würde, der fortan an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides tritt (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, S 684) - trifft, zieht sie den Berufungswerber im Ergebnis erstmals zur Steuerleistung heran. Eine solche Entscheidung fällt aber nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde. Dies belastet den Berufungsbescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit gemäß § 42 Abs 2 Z 2 VwGG, welcher Aufhebungsgrund gemäß § 41 VwGG von Amts wegen wahrzunehmen ist (Hinweis E 9.12.1992, 91/13/0013).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992130016.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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