RS Vwgh 1994/4/27 93/01/0841

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Veröffentlicht am 27.04.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/01/0842

Rechtssatz

Die Entwendung von Geld und Schmuck bei Hausdurchsuchungen bedeuten keine asylrechtlichen Nachteile von erheblicher Intensität, wenn kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß dem Asylwerber dadurch die Lebensgrundlage entzogen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010841.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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