Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/01/0842Rechtssatz
Die Entwendung von Geld und Schmuck bei Hausdurchsuchungen bedeuten keine asylrechtlichen Nachteile von erheblicher Intensität, wenn kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß dem Asylwerber dadurch die Lebensgrundlage entzogen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993010841.X02Im RIS seit
03.04.2001