RS Vwgh 1994/4/27 94/01/0333

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Veröffentlicht am 27.04.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/01/0334

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/24 93/01/0357 1

Stammrechtssatz

Bei der Frage der Verfolgungssicherheit kommt es nicht auf den Ort der tatsächlichen "Fluchtbeendigung" an, sondern darauf, daß der Flüchtende unter Bedachtnahme auf das (auf die Vermeidung weiterer Verfolgung ausgerichtete) Sicherheitsbedürfnis seinen "Fluchtweg" schon vor der Einreise nach Österreich hätte abbrechen können, was auch dann der Fall ist, wenn die "Verweildauer" im Drittland nur kurz bemessen war und dort kein "stationärer Aufenthalt" genommen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010333.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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