RS Vwgh 1994/4/27 91/13/0232

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Veröffentlicht am 27.04.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §187;
BAO §252 Abs1;
EStG 1988 §45;
GewStG §1 Abs1;
GewStG §22 idF 1990/281;

Rechtssatz

Einwendungen gegen die im Gewinnfeststellungsbescheid für die Jahre 1988 und 1989 unbekämpft festgestellte Qualifikation der erzielten Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb darf ein Steuerschuldner dem Vorauszahlungsbescheid für Gewerbesteuer und Bundesgewerbesteuer samt Zuschlägen für das Jahr 1991 und die Folgejahre nicht erfolgreich entgegensetzen, weil die vom Gesetz angeordnete Bindung des Vorauszahlungsbescheides an die Abgabenschuld des zuletzt veranlagten Jahres es ausschließen muß, in der Festsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen von einer anderen als der so nicht mehr erfolgreich bekämpfbaren Gewerbesteuerschuld des zuletzt veranlagten Kalenderjahres 1989 auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991130232.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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