RS Vwgh 1994/4/27 93/01/0487

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Veröffentlicht am 27.04.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Durch Hinweise auf die Zerstörung ihres Hauses und des dauernden Beschusses des Krankenhauses, dessentwegen die Asylwerberin dort nicht habe entbinden können, hat sich die Asylwerberin auf die in ihrem Heimatland stattfindenden kriegerischen Auseinandersetzungen bezogen. Damit allein hat sie aber keine asylrechtlich relevante Verfolgung dargetan, weil darin bloß Aktivitäten zu erblicken sind, die die dort lebende Bevölkerung allgemein zu erdulden hat, zumal sich daraus kein Anhaltspunkt ergibt, daß gegen Angehörige der kroatischen Nationaltiät in ihrem Heimatland gezielt vorgegangen würde und die Asywerberin zu befüchten gehabt hätte, im Rahmen einer derartigen Gruppenverfolgung unmittelbar betroffen zu sein (Hinweis E 23.2.1994, 93/01/0586)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010487.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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