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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Durch Hinweise auf die Zerstörung ihres Hauses und des dauernden Beschusses des Krankenhauses, dessentwegen die Asylwerberin dort nicht habe entbinden können, hat sich die Asylwerberin auf die in ihrem Heimatland stattfindenden kriegerischen Auseinandersetzungen bezogen. Damit allein hat sie aber keine asylrechtlich relevante Verfolgung dargetan, weil darin bloß Aktivitäten zu erblicken sind, die die dort lebende Bevölkerung allgemein zu erdulden hat, zumal sich daraus kein Anhaltspunkt ergibt, daß gegen Angehörige der kroatischen Nationaltiät in ihrem Heimatland gezielt vorgegangen würde und die Asywerberin zu befüchten gehabt hätte, im Rahmen einer derartigen Gruppenverfolgung unmittelbar betroffen zu sein (Hinweis E 23.2.1994, 93/01/0586)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993010487.X01Im RIS seit
20.11.2000