RS Vwgh 1994/4/27 92/03/0272

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Veröffentlicht am 27.04.1994
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §84 Abs3 idF 1964/1963 ;
StVONov 1964;

Rechtssatz

Eine Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs 3 StVO ist dann nicht zu erteilen, wenn die Ankündigung lediglich die speziellen Bedürfnisse einzelner Straßenbenützer anzusprechen geeignet ist (Hinweis E 12.10.1972, 955/71, VwSlg 8296 A/1972). Andererseits ist aber nicht erforderlich, daß eine Ankündigung im Interesse sämtlicher Straßenbenützer liegt; bei einer derart einschränkenden Auslegung des § 84 Abs 3 StVO könnten nämlich Ausnahmebewilligungen überhaupt nicht erteilt werden, weil Ankündigungen wohl nie im Interesse aller Straßenbenützer liegen (Hinweis, Stolzlechner, StVO § 84, Randziffer 31; E 24.1.1990, 89/02/0167).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992030272.X02

Im RIS seit

20.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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