RS Vwgh 1994/4/27 92/13/0011

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Veröffentlicht am 27.04.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §27 Abs1 Z1;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §5;
EStG 1972 §93;
KStG 1966 §8 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/13/0094

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/18 91/13/0012 1

Stammrechtssatz

Die bei der Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft zugerechneten Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen der Gesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, sind in der Regel wohl als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten, wobei, wenn das Ermittlungsverfahren nichts anderes ergeben hat, der Mehrgewinn nach dem Beteiligungsverhältnis aufzuteilen ist (Hinweis E 10.3.1982, 81/13/0072).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992130011.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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